Vereinssatzung

In der Gründungsversammlung am 28.12.2016 haben die Gründungsmitglieder die folgende Vereinssatzung beschlossen.


Satzung 
des Fördervereins der Grundschule an der Elbaue Steutz

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule an der Elbaue Steutz e.V.“. – im Folgenden Verein genannt –
  2. Der Verein ist eine außerschulische Vereinigung.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 39264 Zerbst/Anhalt OT Steutz, Straße des Aufbaus 15 und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Es werden keine politischen und wirtschaftlichen Interessen verfolgt und kein Gewinn erstrebt. Er dient ausschließlich dem genannten gemeinnützigen Zweck. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule an der Elbaue Steutz bei der Förderung von Erziehung und Bildung der Schüler sowie bei Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule. Der Verein macht sich insbesondere zur Aufgabe,
    • die Anschaffung von Lern- und Lehrmitteln sowie Geräten und sonstigem Schulbedarf,
    • Reparaturen und Sanierungsarbeiten,
    • schulische, sportliche und kulturelle Aktivitäten (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Klassenfahrten, Wanderfahrten u.ä.) und die Ausgestaltung schulischer Veranstaltungen sowie
    • sonstige gemeinschaftsbezogene Aktivitäten, Maßnahmen oder Anschaffungen der Schule

    zu unterstützen und zu finanzieren sowie

    • die Bildungs- und Erziehungsbelange der Schule im Interesse der Schülerinnen und Schüler zu unterstützen,
    • die Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern zu fördern und
    • das Interesse und Verständnis für die Belange der Schule zu wecken.
    • Die Aufgaben können im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
  4. Die Verwaltungskosten des Vereins werden aus den Vereinsmitteln beglichen.
§3 Erwerb, Inhalt und Ende der Mitgliedschaft
  1. Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist wirksam zum ersten Kalendertag des Folgemonats.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied soll sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss aus wichtigem Grund oder den Tod.
    1. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch formlose Kündigung unter Einhaltung der dreimonatigen Frist. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
    2. Der Ausschluss aus wichtigem Grund kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Gegen die Vereinsinteresse handelt insbesondere, wer
      • Vereinsvermögen veruntreut oder
      • seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an dem Verein zuletzt bekannte E-Mail- oder Postadresse für mindestens ein Jahr nicht erfüllt.
        Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§4 Mitgliedsbeiträge
  1.  Jedes Mitglied kann die Höhe seines Beitrages selbst bestimmen. Der Jahresbeitrag darf jedoch 12,00 € nicht unterschreiten.
  2. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
  3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es den Beitrag länger als sechs Monate nicht entrichtet hat.
§5 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand und
    3. der / die Kassenprüfer / -in.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen insbesondere:
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des / der Kassenprüfers / -in,
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die Vorstandsvorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter / -in.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§7 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem / der Vorsitzenden,
    2. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. einem Schatzmeister /einer Schatzmeisterin,
    4. einem Schriftführer / einer Schriftführerin sowie
    5. einem / einer Beisitzenden.
      Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ist aus dem Kreise der Elternschaft zu wählen.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Gewählt ist der / die Kandidat / -in, der / die die meisten Stimmen erhält.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Fristablauf bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt verbleibt. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine Neuwahl des Vorstandsmitglieds, dessen Amtszeit mit der nächsten satzungsmäßigen Wahl endet.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berufen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  6. Die Vorstandssitzungen werden von dem / der Vorstandsvorsitzenden einberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der / die Vorsitzende die Sitzung aufzuheben sowie Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu bestimmen.
§8 Kassenprüfer
  1. Der / die Kassenprüfer /-in wird alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Als Kassenprüfer nicht gewählt werden kann, wer dem Vorstand angehört.
  2. Der / die Kassenprüfer /-in überprüft jährlich die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Über die Richtigkeit der Haushaltsführung hat der / die Kassenprüfer /-in einen Bericht anzufertigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
§9 Verfahrensordnung
  1. Die Einladungsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Die Einladung ist schriftlich mit der Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail- oder Postadresse zu übersenden.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zur Sitzung vorzutragen. Die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Sitzung entscheiden über die Behandlung der Anträge.
  3. Die Organe des Vereins entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
  5. Über die Beschlüsse der Sitzungen ist Protokoll zu führen, welches von dem / der Sitzungsleiter /-in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist zusätzlich von einem / einer vorab zu bestimmenden Protokollführer /-in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Organe spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln.
 §10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Anträge auf Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins sind dem Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  3. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Anwesenden.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Grundschule an der Elbaue in 39264 Zerbst/Anhalt OT Steutz, Straße des Aufbaus 15, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Sonstige Bestimmungen
  1. Für Beiträge und Spenden ist ein Vereinskonto einzurichten.
  2. Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
  3. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.12.2016 beschlossen.

Vereinssatzung als pdf